Quellen & Berechnungsmethodik
Alle Berechnungen auf dieser Website basieren auf den offiziellen Rechtsgrundlagen der Schweiz. Diese Seite dokumentiert die verwendeten Quellen und erklärt die Berechnungslogik.
1. Gesetzliche Grundlagen
Mehrwertsteuergesetz (MWStG), Art. 53
Art. 53 MWStG regelt die Steuerbefreiung bei der Einfuhr. Sendungen sind von der Einfuhrsteuer befreit, wenn der Steuerbetrag 5 Franken nicht erreicht. Dieser Schwellenwert von 5 CHF bildet die Grundlage für die Freigrenze im Rechner.
fedlex.admin.ch – MWStG Art. 53 →BAZG – Einfuhr für Privatpersonen
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ist die zuständige Behörde für den Schweizer Grenzverkehr. Die offiziellen Merkblätter des BAZG definieren die geltenden Einfuhrbestimmungen für Privatpersonen.
bazg.admin.ch – Einfuhr Privatpersonen →MWST-Sätze (gültig ab 1. Januar 2024)
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) publiziert die aktuell gültigen Mehrwertsteuersätze. Dieser Rechner verwendet:
- 8.1 % — Normalsatz (Elektronik, Kleidung, Sport etc.)
- 2.6 % — Sondersatz (Lebensmittel, Medikamente, Bücher)
2. Postverzollungsgebühr
Bearbeitungsgebühr 11.50 CHF
Die Schweizerische Post erhebt eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 11.50 CHF für die Verzollung im Auftrag des Empfängers. Diese Gebühr fällt an, wenn der MWST-Betrag die Freigrenze von 5 CHF überschreitet.
post.ch – Importverzollung →3. Berechnungslogik
Warenwert + Versandkosten (CHF)
Bemessungsgrundlage × MWST-Satz (8.1 % oder 2.6 %)
Wenn MWST < 5.00 CHF → zollfrei. Wenn MWST ≥ 5.00 CHF → Gebühren fällig.
MWST + 11.50 CHF Postverzollung = Zusatzkosten Total
Beispielrechnung
| Warenwert | 100.00 CHF |
| Versandkosten | 12.00 CHF |
| Bemessungsgrundlage | 112.00 CHF |
| MWST (8.1 %) | 9.07 CHF |
| Schwelle ≥ 5 CHF? | Ja |
| Postverzollung | 11.50 CHF |
| Zusatzkosten Total | 20.57 CHF |
4. Sonderfälle
Geschenke: Sendungen mit Warenwert ≤ 100 CHF zwischen Privatpersonen können als Geschenk deklariert werden und sind in der Regel zollfrei (MWStG Art. 53 Abs. 1 lit. e).
Alkohol & Tabak: Für alkoholische Getränke und Tabakwaren gelten zusätzlich Akzisesteuern (Spirituosensteuer resp. Tabaksteuer), die unabhängig vom Warenwert anfallen können. Diese werden im Rechner separat ausgewiesen.
5. Haftungsausschluss
Alle Angaben wurden sorgfältig zusammengestellt und basieren auf den zum Zeitpunkt der Erstellung gültigen Rechtsgrundlagen. Rechtsverbindliche Auskünfte erteilt ausschliesslich das BAZG. Änderungen der gesetzlichen Grundlagen können ohne Vorankündigung eintreten.