Quellen & Berechnungsmethodik
Alle Berechnungen auf dieser Website basieren auf den offiziellen Rechtsgrundlagen der Schweiz. Diese Seite dokumentiert die verwendeten Quellen und erklärt die Berechnungslogik.
1. Gesetzliche Grundlagen
Mehrwertsteuergesetz (MWStG), Art. 53
Art. 53 MWStG regelt die Steuerbefreiung bei der Einfuhr. Sendungen sind von der Einfuhrsteuer befreit, wenn der Steuerbetrag 5 Franken nicht erreicht. Dieser Schwellenwert von 5 CHF bildet die Grundlage für die Freigrenze im Rechner.
fedlex.admin.ch – MWStG Art. 53 →BAZG – Einfuhr für Privatpersonen
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ist die zuständige Behörde für den Schweizer Grenzverkehr. Die offiziellen Merkblätter des BAZG definieren die geltenden Einfuhrbestimmungen für Privatpersonen.
bazg.admin.ch – Einfuhr Privatpersonen →MWST-Sätze (gültig ab 1. Januar 2024)
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) publiziert die aktuell gültigen Mehrwertsteuersätze. Dieser Rechner verwendet:
- 8.1 % — Normalsatz (Elektronik, Kleidung, Sport etc.)
- 2.6 % — Sondersatz (Lebensmittel, Medikamente, Bücher)
2. Postverzollungsgebühr
Grundgebühr 13.00 CHF (EU) / 16.00 CHF (übrige Länder) + 3% Warenwertzuschlag
Die Schweizerische Post erhebt für die Verzollung im Auftrag des Empfängers einen Grundpreis von 13.00 CHF für Sendungen aus der EU bzw. 16.00 CHF aus übrigen Ländern, plus einen Zuschlag von 3% des Warenwerts (inkl. Versandkosten). Der maximale Verzollungspreis beträgt 70.00 CHF. Bei Onlinezahlung («Importkosten online bezahlen») gewährt die Post 1.50 CHF Rabatt auf den Grundpreis. Diese Gebühr fällt an, wenn der MWST-Betrag die Freigrenze von 5 CHF überschreitet. (Tarif der Post, gültig ab Juli 2026; von uns zuletzt geprüft am 17. September 2026)
post.ch – Importverzollung →3. Berechnungslogik
Warenwert + Versandkosten (CHF)
Bemessungsgrundlage × MWST-Satz (8.1 % oder 2.6 %)
Wenn MWST < 5.00 CHF → zollfrei. Wenn MWST ≥ 5.00 CHF → Gebühren fällig.
MWST + Postverzollung (13.00 CHF Grundgebühr + 3% des Warenwerts) = Zusatzkosten Total
Beispielrechnung
| Warenwert | 100.00 CHF |
| Versandkosten | 12.00 CHF |
| Bemessungsgrundlage | 112.00 CHF |
| MWST (8.1 %) | 9.07 CHF |
| Schwelle ≥ 5 CHF? | Ja |
| Postverzollung (13.00 + 3% von 112.00) | 16.36 CHF |
| Zusatzkosten Total | 25.43 CHF |
4. Reisefreimengen und Wertfreigrenze
Diese Werte gelten für Waren, die Sie persönlich über die Grenze bringen — nicht für Postbestellungen. Sie sind die Grundlage der Seiten unter /freimengen/.
Freimengen pro Person und pro Tag: Alkohol, Tabak, Fleisch, Butter
Alkoholische Getränke bis 18 Vol.-%: 5 Liter (Mehrmenge 2.00 CHF je Liter); über 18 Vol.-%: 1 Liter (15.00 CHF je Liter); beides erst ab 17 Jahren. Tabakfabrikate: 250 Stück Zigaretten/Zigarren (0.25 CHF je Stück), alternativ 250 g anderer Tabak (0.10 CHF je g), 250 ml nikotinhaltige Liquids (0.25 CHF je ml) oder 25 Einwegzigaretten (2.50 CHF je Stück). Fleisch und Fleischzubereitungen: 1 kg (bis 10 kg 17.00 CHF je kg, darüber 23.00 CHF je kg); Einfuhr nur aus EU-Staaten, Island, Nordirland und Norwegen. Butter und Rahm ab 15% Fett: 1 kg/Liter (16.00 CHF); Speiseöle und -fette: 5 kg/Liter (2.00 CHF). Käse und übrige Lebensmittel: keine Mengenbeschränkung. (Abgerufen: 17. September 2026)
bazg.admin.ch – Freimengen: Lebensmittel, Alkohol und Tabak →Wertfreigrenze MWST: 150.00 CHF pro Person und Tag (seit 1. Januar 2025)
Waren für den privaten Gebrauch oder als Geschenk bleiben bis zu einem Gesamtwert von 150.00 CHF pro Person und Tag mehrwertsteuerfrei; zuvor lag die Grenze bei 300.00 CHF. Die Grenze gilt auch für Kinder. Wird sie überschritten, wird die MWST auf den gesamten Warenwert erhoben (8.1%, reduziert 2.6% für Lebensmittel, alkoholfreie Getränke, Bücher, Zeitschriften und Medikamente). (Abgerufen: 17. September 2026)
bazg.admin.ch – Wertfreigrenze 150 Franken →5. Sonderfälle
Geschenke: Echte Geschenksendungen von Privatperson zu Privatperson sind bis zu einem Warenwert von 100 CHF abgabefrei — inklusive MWST; die Transportkosten zählen dabei nicht zum Wert. Alkohol und Tabak sind ausgenommen, und die Sendung muss aussen klar als Geschenk deklariert sein (BAZG, «Geschenksendungen in die Schweiz»). Der Rechner setzt die Abgaben für diese Fälle auf null.
Alkohol & Tabak: Für alkoholische Getränke und Tabakwaren gelten zusätzlich Akzisesteuern (Spirituosensteuer resp. Tabaksteuer), die unabhängig vom Warenwert anfallen können. Diese werden im Rechner separat ausgewiesen.
6. Haftungsausschluss
Alle Angaben wurden sorgfältig zusammengestellt und basieren auf den zum Zeitpunkt der Erstellung gültigen Rechtsgrundlagen. Rechtsverbindliche Auskünfte erteilt ausschliesslich das BAZG. Änderungen der gesetzlichen Grundlagen können ohne Vorankündigung eintreten.