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Quellen & Berechnungsmethodik

Alle Berechnungen auf dieser Website basieren auf den offiziellen Rechtsgrundlagen der Schweiz. Diese Seite dokumentiert die verwendeten Quellen und erklärt die Berechnungslogik.

1. Gesetzliche Grundlagen

Bundesgesetz

Mehrwertsteuergesetz (MWStG), Art. 53

Art. 53 MWStG regelt die Steuerbefreiung bei der Einfuhr. Sendungen sind von der Einfuhrsteuer befreit, wenn der Steuerbetrag 5 Franken nicht erreicht. Dieser Schwellenwert von 5 CHF bildet die Grundlage für die Freigrenze im Rechner.

fedlex.admin.ch – MWStG Art. 53 →
Bundesbehörde

BAZG – Einfuhr für Privatpersonen

Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ist die zuständige Behörde für den Schweizer Grenzverkehr. Die offiziellen Merkblätter des BAZG definieren die geltenden Einfuhrbestimmungen für Privatpersonen.

bazg.admin.ch – Einfuhr Privatpersonen →
ESTV

MWST-Sätze (gültig ab 1. Januar 2024)

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) publiziert die aktuell gültigen Mehrwertsteuersätze. Dieser Rechner verwendet:

  • 8.1 % — Normalsatz (Elektronik, Kleidung, Sport etc.)
  • 2.6 % — Sondersatz (Lebensmittel, Medikamente, Bücher)
estv.admin.ch – MWST-Steuersätze →

2. Postverzollungsgebühr

Swiss Post

Bearbeitungsgebühr 11.50 CHF

Die Schweizerische Post erhebt eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 11.50 CHF für die Verzollung im Auftrag des Empfängers. Diese Gebühr fällt an, wenn der MWST-Betrag die Freigrenze von 5 CHF überschreitet.

post.ch – Importverzollung →

3. Berechnungslogik

1
Bemessungsgrundlage

Warenwert + Versandkosten (CHF)

2
MWST berechnen

Bemessungsgrundlage × MWST-Satz (8.1 % oder 2.6 %)

3
Schwelle prüfen

Wenn MWST < 5.00 CHF → zollfrei. Wenn MWST ≥ 5.00 CHF → Gebühren fällig.

4
Gesamtkosten

MWST + 11.50 CHF Postverzollung = Zusatzkosten Total

Beispielrechnung

Warenwert100.00 CHF
Versandkosten12.00 CHF
Bemessungsgrundlage112.00 CHF
MWST (8.1 %)9.07 CHF
Schwelle ≥ 5 CHF?Ja
Postverzollung11.50 CHF
Zusatzkosten Total20.57 CHF

4. Sonderfälle

Geschenke: Sendungen mit Warenwert ≤ 100 CHF zwischen Privatpersonen können als Geschenk deklariert werden und sind in der Regel zollfrei (MWStG Art. 53 Abs. 1 lit. e).

Alkohol & Tabak: Für alkoholische Getränke und Tabakwaren gelten zusätzlich Akzisesteuern (Spirituosensteuer resp. Tabaksteuer), die unabhängig vom Warenwert anfallen können. Diese werden im Rechner separat ausgewiesen.

5. Haftungsausschluss

Alle Angaben wurden sorgfältig zusammengestellt und basieren auf den zum Zeitpunkt der Erstellung gültigen Rechtsgrundlagen. Rechtsverbindliche Auskünfte erteilt ausschliesslich das BAZG. Änderungen der gesetzlichen Grundlagen können ohne Vorankündigung eintreten.

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